Der im Rahmen des "Hartz-I-Gesetzes" zum 01.01.2003 neugefasste § 3 Abs. 1 AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) legt fest, dass Leiharbeitnehmer bereits ab dem ersten Arbeitstag Anspruch auf Gleichbehandlung mit vergleichbaren Stammarbeitnehmer haben. Abweichungen davon sind lediglich durch Tarifverträge möglich. Mit Beschluss vom 19.12.2004 hat das Bundesverfassungsgericht die Annahme von insgesamt drei Verfassungsbeschwerden von Seiten der Leiharbeitsfirmen abgelehnt und damit die Vereinbarkeit der Regelungen mit dem Grundgesetz mehr als deutlich gemacht.
Gleichbehandlung von Leiharbeitnehmern
Neue Entscheidung des Bundesverfassungsgericht
Arbeitsrecht im Betrieb ; 26 , 4 ; 203-206
2005-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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