In einem Sozialplan können Arbeitgeberkündigungen einerseits und Eigenkündigungen oder Aufhebungsvereinbarungen andererseits hinsichtlich Abfindung unterschiedlich behandelt werden. Für Eigenkündigungen gilt dies nicht, wenn diese auf Veranlassung des Arbeitgebers wegen Betriebsänderung erfolgt sind. Die Vereinbarung einer Stichtagsregelung ist zulässig, wenn damit festgelegt wird, wann die geplante Betriebsänderung im einzelnen durchgeführt wird.
Gleichbehandlung im Sozialplan
Besprechung einer BAG-Entscheidung
Betrieb ; 49 , 31 ; 1570-1573
1996-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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