Welche Aufgaben ein Sozialplan erfüllen soll, ist in § 112 BetrVG vom Gesetzgeber beschrieben worden. Er dient dem Ausgleich oder der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, soll die Aussichten der betroffenen Beschäftigten auf dem Arbeitsmarkt berücksichtigen und für das Unternehmen wirtschaftlich vertretbar sein. Neben einer allgemeinen Einführung werden verschiedene Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Abfindungshöhe vorgestellt.
Berechnungsgrundlagen beim Sozialplan
Arbeitsrecht im Betrieb ; 23 , 8 ; 484-487
2002-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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