In einem Sozialplan können Arbeitgeberkündigungen einerseits und Eigenkündigungen oder Aufhebungsvereinbarungen andererseits hinsichtlich Abfindung unterschiedlich behandelt werden. Für Eigenkündigungen gilt dies nicht, wenn diese auf Veranlassung des Arbeitgebers wegen Betriebsänderung erfolgt sind. Die Vereinbarung einer Stichtagsregelung ist zulässig, wenn damit festgelegt wird, wann die geplante Betriebsänderung im einzelnen durchgeführt wird.


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    Titel :

    Gleichbehandlung im Sozialplan


    Untertitel :

    Besprechung einer BAG-Entscheidung


    Beteiligte:

    Erschienen in:

    Betrieb ; 49 , 31 ; 1570-1573


    Erscheinungsdatum :

    01.01.1996


    Format / Umfang :

    4 pages


    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch




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