Das Arbeitsgericht Mainz hat in seinem rechtskräftigen Beschluss vom 11.01.2007 (7 BV 17/06) unterstrichen, dass der Betriebsrat bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern vom Arbeitgeber umfassend zu informieren ist. In der fehlenden Unterrichtung über die Namen des zu überlassenden Personals sah es allerdings keinen Verstoß gegen die Unterrichtungspflicht. Das Arbeitsgericht Detmold beschäftigte sich in zwei noch nicht rechtskräftigen Beschlüssen vom 12.09.2007 (1 BV 43/07 und 2 BV 44/07) mit den Fragen, inwieweit der Arbeitgeber vor der Einstellung von Leiharbeitnehmern die dafür vorgesehenen Arbeitsplätze innerbetrieblich ausschreiben muss und inwieweit der Arbeitgeber auch bei sachlicher Dringlichkeit bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern den Betriebsrat informieren muss. Die Urteile werden erläutert und kritisch kommentiert.
Unterrichtungspflicht bei Leiharbeitnehmern/Mitbestimmungsrechte des BR bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern
§§ 99 BetrVG, 14 Abs. 3 AÜG/§§ 99, 100 BetrVG, § 14 AÜG
Arbeitsrecht im Betrieb ; 28 , 12 ; 726-731
2007-01-01
6 pages
Article (Journal)
German
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