Eine betriebsbedingte Kündigung genügt den Anforderungen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) nur dann, wenn der Arbeitsplatz des betroffenen Arbeitnehmers wegfällt und kein anderer vergleichbarer Arbeitsplatz frei ist. Dabei stellt sich die Frage, ob ein in Betracht kommender Arbeitsplatz schon als frei gilt, wenn darauf kein Stamm-, sondern ein Leiharbeitnehmer tätig ist. Wird dieser Leiharbeitnehmer lediglich zur Vertretung eines z. B. wegen Krankheit oder Elternzeit vorübergehend ausfallenden Stammarbeitnehmers beschäftigt, ist das zu verneinen, da sein Arbeitsplatz dann nicht auf Dauer zur Verfügung steht. Wenn hingegen Leiharbeitnehmer auf Dauerarbeitsplätzen eingesetzt werden, sind diese Stellen grundsätzlich als frei anzusehen, und die Kündigung eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers wäre daher unwirksam. Ausnahmen können sich allerdings unter anderem im Hinblick auf die bestehenden Verpflichtungen des Arbeitgebers aus seinem Vertrag mit dem Entleiher ergeben.
Betriebsbedingte Kündigung trotz des Einsatzes von Leiharbeitnehmern?
Der Betrieb ; 63 , 42 ; 2334-2339
2010-01-01
6 pages
Article (Journal)
German
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