Im Mai 2006 hat der 2. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden, dass an die betriebsbedingte Kündigung in einem Leiharbeitsverhältnis dieselben Anforderungen zu stellen sind wie in einem normalen Arbeitsverhältnis. Allerdings kann dieser Kündigungsschutz umgangen werden, indem die Verleihunternehmen befristete Verträge mit ihren Mitarbeitern abschließen, denn der für Befristungen zuständige 7. BAG-Senat verfolgt beim Leiharbeitnehmerschutz offenbar eine andere Linie. So hat er im Oktober 2006 z. B. das Vorliegen einer unzulässigen Kettenbefristung verneint, obwohl der Arbeitnehmer dieselbe Tätigkeit erst in einem normalen und dann in einem Leiharbeitsverhältnis ausgeübt hatte.
Sachgrundlose Befristung und betriebsbedingte Kündigung von Leiharbeitnehmern - Ein unausgewogenes Rechtsprechungskonzept
Der Betrieb ; 61 , 25 ; 1378-1383
2008-01-01
6 pages
Article (Journal)
German
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