In Betrieben mit mehr als zwanzig Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber den Betriebsrat gemäß § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vor jeder Einstellung unterrichten. Das gilt, wie sich unter anderem aus § 14 Absatz 3 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ergibt, auch vor dem Einsatz von Leiharbeitnehmern, obwohl sie keinen Arbeitsvertrag mit dem Entleiher, sondern nur mit dem Verleiher schließen. Aufgrund dieser Besonderheit können Zweifelsfälle entstehen, mit denen sich der Autor unter Berücksichtigung von drei neuen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus dem Jahr 2011 befasst. So geht er darauf ein, zu welchem Zeitpunkt die Unterrichtung erforderlich ist, welchen Umfang sie haben muss (hier stellt sich z. B. die Frage, ob auch der Arbeitsvertrag zwischen Leiharbeitnehmer und Verleiher sowie der Überlassungsvertrag zwischen Verleiher und Entleiher vorzulegen sind) und welche Rechtsfolgen eine unterbliebene oder unvollständige Unterrichtung nach sich zieht.
Unterrichtung des Betriebsrats bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern
Der Betrieb ; 64 , 51/52 ; 2916-2920
2011-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
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