Bundesarbeitsgericht, Beschluß vom 28.06.1994 - 1 ABR 59/93:Der Betriebsrat kann die Zustimmung zu einer beabsichtigten befristeten Einstellung wegen Verstoßes gegen eine Bestimmung des BVerfG nur verweigern, wenn die geplante Einstellung ganz unterbleiben muß. Andererseits dient das Mitbestimmungsrecht nicht dazu, den gesamten Inhalt des abzuschließenden Vertrages zu kontrollieren. Sieht ein Tarif die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nur bei Vorliegen eines bestimmten sachlichen Grundes vor, so begründet die Verletzung einer solchen Norm kein Zustimmungsverweigerungsrecht.
Mitbestimmung des Betriebsrats bei befristeter Einstellung
Neue Zeitschrift Arbeitsrecht ; 12 , 8 ; 387-390
1995-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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