Erhalten die Arbeitnehmer eines Unternehmens Dienstwagen, so stellt sich die Frage nach dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Dieses kann sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (Regelungen zum Verhalten der Arbeitnehmer) ergeben, sofern besondere Verhaltensweisen wie die Führung eines Fahrtenbuchs angeordnet werden. Aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG (Einführung technischer Überwachungseinrichtungen) folgt hingegen selbst dann kein Mitbestimmungsrecht, wenn Navigationssysteme zum Einsatz kommen, denn die bloße Eingabe von Zielorten stellt keine Datenerhebung dar. Auch § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen) ist bei einer ausschließlich dienstlichen Nutzung nicht einschlägig, doch kann sich, wenn die Arbeitnehmer die Fahrzeuge auch privat nutzen dürfen, aus dieser Norm ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der diesbezüglichen Einzelheiten (Eigenbeteiligung, Umfang der Nutzung usw.) ergeben.
Mitbestimmung des Betriebsrats beim Dienstwagen
Der Betrieb ; 63 , 48 ; 2672-2673
2010-01-01
2 pages
Article (Journal)
German
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