In tarifgebundenen Betrieben gehört es zu den Aufgaben des Betriebsrats, darüber zu wachen, dass die für den Betrieb geltenden Entgelttarifverträge eingehalten werden. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Gestaltung der betrieblichen Entgeltordnung entfällt, wenn die Gestaltung des Arbeitsentgelts (Zeit, Ort und Art der Auszahlung des Arbeitsentgelts, Entgeltgrundsätze, Entgeltmethoden inkl. Entgeldgruppenordnung, Leistungsentgeltsystem) durch einen für den Betrieb geltenden Tarifvertrag abschließend und zwingend geregelt ist (nach § 87 Abs. 1 Nr. 4, 10, 11 BetrVG), da die Arbeitnehmerinteressen durch den Tarifvertrag ausreichend geschützt sind. Mitbestimmungsrecht hat der Betriebsrat auch bei der Ein- und Umgruppierung in tarifliche Entgeltgruppen. Der Arbeitsgeber hat den Betriebsrat vor jeder Ein- und Umgruppierung gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG zu unterrichten und seine Zustimmung zu beantragen. Im Beitrag wird das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats im Einzelnen besprochen.
Mitbestimmung des Betriebsrats beim Entgelt in Betrieben mit Tarifbindung
Arbeitsrecht im Betrieb ; 25 , 7 ; 409-416
2004-01-01
8 pages
Article (Journal)
German
Lohn , Arbeitnehmer , Arbeitgeber , Vergütung , Betriebsrat , Tarifvertrag , Mitbestimmung
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