Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 29.01.1996 - 6 P 38/93: Der Personalrat muß eine mangelnde Unterrichtung über eine beabsichtigte Maßnahme anstelle abstrakter Kommentierungen der gesetzlichen Unterrichtungspflicht auf einzelfallbezogene Ausführungen stützen. Er kann die Zustimmung zur Einstellung eines Bewerbers verweigern, wenn die Dienststelle ohne seine Zustimmung von einer Ausschreibung abgesehen hat. Das Absehen von der Ausschreibung ist dann nicht zustimmungsbedürftig, wenn organisatorische oder personelle Regelungen getroffen worden sind, in deren Folge eine Ausschreibung ausscheidet. Die Organisations- und Personalhoheit berechtigt den Dienstherrn nicht, die Besetzung bestimmter Dienstposten generell von der Ausschreibung auszunehmen.
Unterrichtung des Personalrats über die Einstellung eines Bewerber
Personalvertretung ; 39 , 10 ; 465-469
1996-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
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