Das BPersVG kennt vielfältige Beteiligungsformen, von der vollen Mitbestimmung bis zum schlichten Anhörungsrecht, wobei es für den Personalrat oft nicht leicht ist, im konkreten Falle die Qualität seines Beteiligungsrechts zu erkennen. Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit bestimmt die Art und Weise der Kommunikation, es wird durch § 66 näher definiert.
Die unterschiedlichen Beteiligungsrechte des Personalrats und ihre Grenzen
Personalvertretung ; 39 , 11 ; 481-517
1996-01-01
37 pages
Article (Journal)
German
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