Der im Rahmen des "Hartz-I-Gesetzes" zum 01.01.2003 neugefasste § 3 Abs. 1 AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) legt fest, dass Leiharbeitnehmer bereits ab dem ersten Arbeitstag Anspruch auf Gleichbehandlung mit vergleichbaren Stammarbeitnehmer haben. Abweichungen davon sind lediglich durch Tarifverträge möglich. Mit Beschluss vom 19.12.2004 hat das Bundesverfassungsgericht die Annahme von insgesamt drei Verfassungsbeschwerden von Seiten der Leiharbeitsfirmen abgelehnt und damit die Vereinbarkeit der Regelungen mit dem Grundgesetz mehr als deutlich gemacht.


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    Titel :

    Gleichbehandlung von Leiharbeitnehmern


    Untertitel :

    Neue Entscheidung des Bundesverfassungsgericht


    Beteiligte:
    Reim, Uwe (Autor:in)

    Erschienen in:

    Arbeitsrecht im Betrieb ; 26 , 4 ; 203-206


    Erscheinungsdatum :

    01.01.2005


    Format / Umfang :

    4 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch