Entwicklungen in der Arbeitswelt, Umbrüche in der Informations- und Kommunikationstechnologie erfordern auch für Betriebsräte eine zeitgemäße Ausstattung ihrer Arbeitsmittel. Die sächliche Ausstattung des Betriebsrats ist gesetzlich geregelt. Danach trägt der Arbeitgeber die Kosten für alle sachlichen und persönlichen Kosten, die bei der Tätigkeit des Betriebsrats entstehen. Dabei ist die Frage der Erforderlichkeit der Sachmittel Gegenstand der Auseinandersetzung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Die Rechtsprechung neigt mittlerweile zur Tendenz Telefon, Handy und Telefax als Grundarbeitsmittel anzusehen. Die Nutzung eines PCs konnte noch nicht gerichtlich als Grundausstattung anerkannt werden. Zu E-Mailsystemen gibt es noch keine positive Entscheidung seitens eines Gerichts.
Vom PC zum Internet: IT-Nutzung auch für Betriebsräte?
Der Betrieb ; 52 , 38 ; 1954-1961
1999-01-01
8 pages
Article (Journal)
German
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