Verpflichtung der Arbeitsgeber Zugang zu elektronischen Kommunikationssystem zu ermöglichen, derzeit noch nicht für alle Fälle geregelt. Nutzungsrecht muß immer wieder gerichtlicht erkämpft werden. Nutzungsanspruch nur wenn elektronische Kommunikationswege - und systeme im Betrieb für in- und externe Kontakte üblich sind. In Betrieben als elektronisches Entwicklungsland kann durch Arbeitsgeber Ausstattung entgegen gehalten werden. Betriebsräte sollten Anspruch auf betriebliche und unternehmensübergreifende Kommunikation offensiv durchsetzen.
Daten-Highways auch für Betriebsräte
Arbeitsrecht im Betrieb ; 16 , 11 ; 692-697
1995-01-01
6 pages
Article (Journal)
German
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