Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.02.1998 - 2 AZR 227/97: Die außerordentliche Kündigung kann aus betriebsbedingten Gründen unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist ausnahmsweise zulässig sein, wenn der Arbeitsplatz weggefallen und die Weiterbeschäftigung auch bei Einsatz aller zumutbaren Mittel, ggf. betriebliche Umorganisation, nicht möglich ist. Der Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit ist ein Dauertatbestand i.S.v. Paragraph 626 (2) BGB. Eine derartige Kündigung erfordert eine entsprechende Sozialauswahl.
Außerordentliche Kündigung gegenüber tariflich "unkündbarem" Arbeitnehmer wegen Wegfalls des Aufgabengebiet
Betrieb ; 51 , 20 ; 1035-1038
1998-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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