Bei einem Ausschluss der ordentlichen Kündigung aufgrund tariflvertraglicher Vorschriften kann nur im Ausnahmefall auch eine krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung in Betracht kommen. Die vorliegende krankheitsbedingte Beeinträchtigung kommt als wichtiger Grund i. S. des BGB in Betracht. Alkoholismus gilt in diesem Fall als Grund für eine außerordentliche Krankheitskündigung. Dabei muss eine Prüfung in drei Stufen (negative Prognose hinsichtlich des voraussichtlichen Gesundheitszustandes, erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen, Interessenabwägung) vorgenommen werden. Sie muss den hohen Anforderungen Rechnung tragen, die an eine außerordentliche Kündigung zu stellen sind. Will sich der Arbeitnehmer aufgrund des Verdachtes der Alkoholisierung einem Alkoholtest unterziehen um sich zu entlasten, muss er i.d.R. den Wunsch von sich aus äußern und wegen des damit verbundenen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht dies beim Arbeitgeber beantragen.
Außerordentliche Kündigung wegen Alkoholismus bei unkündbarem Angestellten
Entlastung durch Vornahme eines Alkoholtests bei dringendem Verdacht der Alkoholisierung regelmäßig nur auf Betreiben des Arbeitnehmer
Der Betrieb ; 53 , 2 ; 93-94
2000-01-01
2 pages
Article (Journal)
German
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