Aufgrund des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes ist der Kreis der nach KSchG (Kündigungsschutzgesetz) in die Sozialauswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer erheblich verengt worden, so dass Qualifikationsunterschiede als Entscheidungskriterium bei Entlassungen verstärkt herangezogen werden müssen. Die Unternehmen müssen deshalb Qualifikationsübersichten vorhalten, die Arbeitnehmer an ihrer Qualifikation im Interesse der Arbeitsplatzsicherheit arbeiten. Diese verringert sich für ältere Arbeitnehmer, die nicht mehr willens oder in der Lage sind, den Leistungsanforderungen zu genügen.
Die Nichteinbeziehung von Arbeitnehmern in die soziale Auswahl bei betriebsbedingten Kündigungen
Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht ; 15 , 21 ; 1153-1160
1998-01-01
8 pages
Article (Journal)
German
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