Eine betriebsbedingte Kündigung ist nur dann wirksam, wenn sie sich als "ultima ratio" darstellt, was bedeutet, dass dem Arbeitgeber kein milderes Mittel als die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Verfügung stehen darf. Daher hat eine Änderungskündigung, mit der dem Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigung zu schlechteren Bedingungen angeboten wird, grundsätzlich Vorrang vor einer Beendigungskündigung. Während die Rechtsprechung allerdings bisher davon ausging, dass eine Änderungskündigung entbehrlich sei, wenn der Arbeitnehmer sie voraussichtlich ohnehin ablehnen werde, stellen zwei neuere Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts nun deutlich strengere Anforderungen.
Rechtsprechungsänderung zum Ultima-Ratio-Prinzip bei betriebsbedingten Kündigungen
Vorrang der Änderungskündigung um fast jeden Preis? - Zugleich Anmerkung zu BAG vom 21.4.2005 - 2 AZR 132/04 und 2 AZR 244/04
Der Betrieb ; 59 , 20 ; 1110-1114
2006-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
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