Seit 2004 lässt das Kündigungsschutzgesetz es wieder zu, bei betriebsbedingten Kündigungen bestimmte Arbeitnehmer von der Sozialauswahl auszunehmen. So kann der Arbeitgeber innerhalb der Vergleichsgruppe, in der sich alle für die Kündigung in Betracht kommenden Arbeitnehmer befinden, im Interesse einer ausgewogenen Personalstruktur Altersgruppen bilden, für welche die Rechtsprechung bereits verschiedene Staffelungen anerkannt hat. Eine weitere Erleichterung für den Arbeitgeber ist die Möglichkeit, sich mit dem Betriebsrat auf eine sog. Namensliste zu verständigen. In diesem Fall wird die Sozialauswahl gerichtlich nur noch auf grobe Fehler überprüft.
(Mehr) Rechtssicherheit bei betriebsbedingten Kündigungen? - Der praktische Umgang mit Altersgruppen und Namensliste
Der Betrieb ; 58 , 47 ; 2578-2582
2005-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
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