Mit dem "Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt", das zum 01.01.2004 in Kraft trat, wurde mit dem neuen Abs. 5 in § 1 KSchG die Namensliste wieder eingeführt. Bei Arbeitnehmern, die bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsveränderung nach § 111 Betriebsverfassungsgesetz in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich genannt werden, kann nun eine Kündigung durch dringende Erfordernisse gesetzlich vermutet werden. Damit rückt der Betriebsrat in die Rolle des "Mitkündigenden" und der Arbeitnehmer muss zur Anfechtung einen echten Gegenbeweis antreten. Doch auch für den Arbeitgeber dürfte sich die Rechtssicherheit nicht erhöhen.
Wiedereinführung der Namensliste
Arbeitsrecht im Betrieb ; 25 , 1 ; 13-17
2004-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
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