Mit dem "Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt", das zum 01.01.2004 in Kraft trat, wurde mit dem neuen Abs. 5 in § 1 KSchG die Namensliste wieder eingeführt. Bei Arbeitnehmern, die bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsveränderung nach § 111 Betriebsverfassungsgesetz in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich genannt werden, kann nun eine Kündigung durch dringende Erfordernisse gesetzlich vermutet werden. Damit rückt der Betriebsrat in die Rolle des "Mitkündigenden" und der Arbeitnehmer muss zur Anfechtung einen echten Gegenbeweis antreten. Doch auch für den Arbeitgeber dürfte sich die Rechtssicherheit nicht erhöhen.


    Access

    Access via TIB

    Check availability in my library

    Order at Subito €


    Export, share and cite



    Title :

    Wiedereinführung der Namensliste


    Contributors:

    Published in:

    Arbeitsrecht im Betrieb ; 25 , 1 ; 13-17


    Publication date :

    2004-01-01


    Size :

    5 pages



    Type of media :

    Article (Journal)


    Type of material :

    Print


    Language :

    German




    Wiedereinführung der Straßenbahn in mittelgroßen Städten

    Hoffmann, Ulrich / Heitmann, Jürgen / Seegmüller, Karl | IuD Bahn | 2002


    Wiedereinführung des Lachses in Rheingebiet

    Schulte-Wülwer-Leidig, Anne | HENRY – Federal Waterways Engineering and Research Institute (BAW) | 2005

    Free access

    Namensliste gem. § 1 Abs. 5 KSchG

    Schiefer, Bernd | IuD Bahn | 2009



    Wiedereinführung des Personenverkehrs auf der Sursee - Triengen-Bahn?

    Rieder, Marku / Weidmann, Ulrich | IuD Bahn | 2011