Gemäß § 1 Abs. 5 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) können sich Arbeitgeber und Betriebsrat im Rahmen eines Interessenausgleichs auch auf eine so genannten Namensliste einigen. Dies führt dazu, dass das Bestehen dringender betrieblicher Erfordernisse für die Kündigung der in dieser Liste aufgeführten Arbeitnehmer vermutet und die Sozialauswahl gerichtlich nur noch auf grobe Fehler überprüft wird. Der Beitrag stellt unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zunächst die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 KSchG dar, zu denen z. B. das Vorliegen einer Betriebsänderung gehört, und beschreibt, welchen formalen und inhaltlichen Anforderungen die Namensliste genügen muss. Sodann weist er auf den Auskunftsanspruch des einzelnen Arbeitnehmers sowie auf das Erfordernis hin, den Betriebsrat trotz der Namensliste vor der Kündigung anzuhören. Schließlich wird untersucht, welche Rechtsfolgen die Namensliste im Einzelnen nach sich zieht.
Namensliste gem. § 1 Abs. 5 KSchG
Spielregeln und Hürden der Rechtsprechung
Der Betrieb ; 62 , 47 ; 2546-2550
2009-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
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