Bislang war umstritten, ob das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das z. B. Benachteiligungen wegen des Alters untersagt, auch für Kündigungen gilt. Im November 2008 hat das Bundesarbeitsgericht nun entschieden, dass die Diskriminierungsverbote des AGG zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Sozialauswahl heranzuziehen sind. Der vorliegende Beitrag untersucht die Folgen dieser Rechtsprechung für gemeinsam mit dem Betriebsrat erstellte Namenslisten der zu kündigenden Arbeitnehmer, die Wertung der einzelnen Sozialkriterien und die so genannte Altersgruppenbildung, mit der die Entlassung einer überproportionalen Zahl jüngerer Arbeitnehmer verhindert werden kann.
Betriebsbedingte Kündigung: Antidiskriminierungsschutz", Namensliste, Punkteschema und Altersgruppenbildung
Der Betrieb ; 62 , 14 ; 733-737
2009-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
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