Bei betriebsbedingten Kündigungen ist gemäß § 1 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) zwischen den in Betracht kommenden Arbeitnehmern eine Sozialauswahl vorzunehmen, die z. B. Unterhaltspflichten und Schwerbehinderungen berücksichtigt. Da diese Norm aber auch das Interesse des Arbeitgebers an der Erhaltung einer ausgewogenen Personalstruktur anerkennt, werden teilweise so genannte Altersgruppen gebildet (z. B. 26 bis 35 Jahre, 36 bis 45 Jahre usw.), innerhalb derer dann jeweils eine eigene Sozialauswahl stattfindet. Das kann dazu führen, dass einem älteren Arbeitnehmer gekündigt wird, obwohl es in den jüngeren Altersgruppen noch sozial stärkere Kollegen gibt, doch das Bundesarbeitsgericht (BAG) sieht darin keinen Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Anfang 2010 hat nun aber das Arbeitsgericht Siegburg diesbezüglich Zweifel angemeldet und diese Rechtsfrage dem Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vorgelegt.
Altersgruppenbildung bei der Kündigung im Rahmen der Sozialauswahl
ArbG Siegburg contra BAG
Der Betrieb ; 63 , 26 ; 1460-1462
2010-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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