Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.11.1994 - 2 AZR 242/94: Eine Änderung des Arbeitsablaufs und Verlagerung bestimmter Aufgaben in eine andere Betriebsabteilung rechtfertigen keine betriebsbedingte Kündigung der bisher mit diesen Arbeiten beschäftigten Arbeitnehmern. Sind im wesentlichen gleiche Arbeiten zu verrichten, ist eine betriebsbedingte Kündigung auch dann nicht sozial gerechtfertigt, wenn es sich bei den neu eingerichteten Arbeitsplätzen um Beförderungsstellen handelt. Bei gleichzeitiger Verringerung der Arbeitsplätze ist eine Sozialauswahl vorzunehmen. Es stellt eine Umgehung dar, wenn zuerst die verbleibenden Arbeitsplätze besetzt werden und danach den nicht übernommenen Arbeitnehmern gekündigt wird.
Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl bei Aufgabenverlagerung und Einrichtung von Beförderungsstellen bei gleichzeitigem Arbeitsplatzabbau
Betrieb ; 48 , 25 ; 1285-1287
1995-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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Betriebsbedingte Kündigung - Soziale Auswahl
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