Nach dem Kündigungsschutzgesetz kann ein Arbeitgeber entweder aus betriebsbedingten, verhaltensbedingten oder personenbedingten Gründen kündigen, was im Beitrag näher erläutert wird. Der Betriebsrat muss bei Kündigungen gemäß § 102 BetrVG angehört werden und hat dadurch wichtige Mitbestimmungsrechte. Der 2. Beitrag geht ausführlich auf betriebsbedingte Kündigungen, auf die Abgrenzung Betrieb, Unternehmen sowie Konzern und auf die Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats ein.
Kündigungen/Betriebsbedingte Kündigungen
Welche Arten gibt es und was kann der Betriebsrat tun?/Der Betrieb als Grenze der Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrat
Arbeitsrecht im Betrieb ; 27 , 6 ; 339-345
2006-01-01
7 pages
Article (Journal)
German
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