Das Erreichen eines bestimmten Lebensalters und/oder einer bestimmten Betriebszugehörigkeit schützen aufgrund entsprechender Berücksichtigung in Traifverträgen vor Kündigung. Wird ein Unternehmen umstrukturiert, so kann es zu Änderungs- bzw. auch zu betriebsbedingten Beendigungskündigungen kommen. Enthält der Tarifvertrag Beschäftigungssicherungs- oder Arbeitsplatzsicherungsvereinbarungen, so können damit betriebsbedingte Kündigungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Ändert sich vor Ablauf der Laufzeit des Tarifvertrages die betriebliche Situation, z. B. durch Schließung eines Betriebsteils, so ist der tariflich vereinbarte Kündigungsschutz in Frage gestellt, der Spielraum des Arbeitgebers für Kündigungen allerdings sehr eingeschränkt. Eine betriebsbedingte Kündigung ist nur noch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 626 Abs. 1 BGB und einer entsprechenden Auslauffrist möglich. Die Autoren raten dem Betriebsrat, die Möglichkeit zum Abschluss entsprechender Vereinbarungen zu nutzen und damit - insbesondere bei absehbaren Umstrukturierungsvorhaben - den Personalabbau zu erschweren. Beleuchtet werden u. a. betriebsbedingte Kündigungsgründe bei tariflicher Unkündbarkeit, zumutbare Alternativen zur Beendigungskündigung und Festlegung eines Kündigungsausschlusses in einem Haustarifvertrag.
Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen durch Tarifvertrag
Ein Überblick über die BAG-Rechtsprechung
Arbeitsrecht im Betrieb ; 28 , 1 ; 26-29
2007-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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