Nach dem Kündigungsschutzgesetz kann ein Arbeitgeber entweder aus betriebsbedingten, verhaltensbedingten oder personenbedingten Gründen kündigen, was im Beitrag näher erläutert wird. Der Betriebsrat muss bei Kündigungen gemäß § 102 BetrVG angehört werden und hat dadurch wichtige Mitbestimmungsrechte. Der 2. Beitrag geht ausführlich auf betriebsbedingte Kündigungen, auf die Abgrenzung Betrieb, Unternehmen sowie Konzern und auf die Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats ein.


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    Titel :

    Kündigungen/Betriebsbedingte Kündigungen


    Untertitel :

    Welche Arten gibt es und was kann der Betriebsrat tun?/Der Betrieb als Grenze der Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrat


    Beteiligte:

    Erschienen in:

    Arbeitsrecht im Betrieb ; 27 , 6 ; 339-345


    Erscheinungsdatum :

    01.01.2006


    Format / Umfang :

    7 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch




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