Betriebsrat und Arbeitgeber stritten um Anerkennung eines Standortes als betriebsratfähigen Betriebsteil. Nach Bundesarbeitsgericht vom 28.6.1995 ist nicht jede räumlich oder organisatorisch abgrenzbare Arbeitsstätte ein Betriebsteil im Sinne § 4 Satz 1 BetrVG. Erforderlich ist zumindest Bestehen einer eigenen Leitung, die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt. Vorliegende Entscheidung wird als weiteres Beispiel für ein im Ansatz verfehltes Denkmodell gesehen.
Betriebsverfassung
§ 4 Satz 1 BetrVG 1972
Arbeitsrecht im Betrieb ; 17 , 4 ; 241-246
1996-01-01
6 pages
Article (Journal)
German
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