Betriebsrat und Arbeitgeber stritten um Anerkennung eines Standortes als betriebsratfähigen Betriebsteil. Nach Bundesarbeitsgericht vom 28.6.1995 ist nicht jede räumlich oder organisatorisch abgrenzbare Arbeitsstätte ein Betriebsteil im Sinne § 4 Satz 1 BetrVG. Erforderlich ist zumindest Bestehen einer eigenen Leitung, die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt. Vorliegende Entscheidung wird als weiteres Beispiel für ein im Ansatz verfehltes Denkmodell gesehen.


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    Title :

    Betriebsverfassung


    Subtitle :

    § 4 Satz 1 BetrVG 1972


    Contributors:

    Published in:

    Arbeitsrecht im Betrieb ; 17 , 4 ; 241-246


    Publication date :

    1996-01-01


    Size :

    6 pages



    Type of media :

    Article (Journal)


    Type of material :

    Print


    Language :

    German




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