BAG, Urt. v. 15.12.1993 - 5 AZR 279/93: Eine Lehrgangsdauer bis zu zwei Monaten rechtfertigt in der Regel nur dann eine längere Bindung als ein Jahr nach Abschluß der Ausbildung, wenn durch die Teilnahme am Lehrgang eine besonders hohe Qualifikation verbunden mit überdurchschnittlichen Vorteilen für den Arbeitnehmer entsteht, oder wenn die Fortbildung besonders kostenintensiv ist. Eine praktische Unterweisung des Arbeitnehmers ist bei der Berechnung der Lehrgangsdauer nur dann (mit) zu berücksichtigen, wenn sie einen erheblichen Anteil der Arbeitszeit ausmacht und der Arbeitnehmer dadurch keine der Vergütung angemessene Arbeitsleistung erbringt.
Ausbildungskosten - Rückzahlungsvereinbarung
Neue Zeitschrift Arbeitsrecht ; 18 ; 835-837
1994-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
Lehrgang , Kosten , Erstattung , Ausbildung
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