Einzelvertragliche Klauseln, die den Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Weiterbildungskosten verpflichten, unterliegen der richterlichen Inhaltskontrolle. Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß der Arbeitnehmer durch die Weiterbildung einen beruflichen Vorteil erlangt. Der Vorteil kann auch in der Einstellung selbst liegen. Beim Erwerb sog. Musterberechtigungen ist eine Bindungsdauer nur von einem Jahr zulässig. Zurückverlangt werden kann nur der für die Weiterbildung tatsächlich aufgewandte Betrag.
Rückzahlung von Ausbildungskosten
Betrieb ; 47 , 34 ; 1726-1729
1994-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
Kosten , Erstattung , Ausbildung , Vertrag
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