Einzelvertragliche Klauseln, die den Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Weiterbildungskosten verpflichten, unterliegen der richterlichen Inhaltskontrolle. Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß der Arbeitnehmer durch die Weiterbildung einen beruflichen Vorteil erlangt. Der Vorteil kann auch in der Einstellung selbst liegen. Beim Erwerb sog. Musterberechtigungen ist eine Bindungsdauer nur von einem Jahr zulässig. Zurückverlangt werden kann nur der für die Weiterbildung tatsächlich aufgewandte Betrag.


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    Title :

    Rückzahlung von Ausbildungskosten



    Published in:

    Betrieb ; 47 , 34 ; 1726-1729


    Publication date :

    1994-01-01


    Size :

    4 pages


    Type of media :

    Article (Journal)


    Type of material :

    Print


    Language :

    German




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