Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.1993 - 5 AZR 279/93: Die Arbeitsvertragsparteien können vereinbaren, daß Ausbildungskosten vom Arbeitnehmer zurückgezahlt werden, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf bestimmter Fristen, beendet wird. Für die Erstattungspflicht kommt es u. a. auf die Dauer der Bindung, den Umfang der Fortbildungsmaßnahme, die Höhe des Zuzahlungsbetrags und dessen Abwicklung an. Eine Lehrgangsdauer von einem Jahr rechtfertigt keine längere Bindung als drei Jahre, eine solche von zwei Monaten keine längere als ein Jahr.
Rückzahlung von Ausbildungskosten
Betrieb ; 47 , 20 ; 1040-1041
1994-01-01
2 pages
Article (Journal)
German
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