Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 6.5.1998 - 5 AZR 535/97: Einzelvertragliche Rückzahlungsabreden für Ausbildungskosten sind rechtsunwirksam, wenn sie eine Erstattungspflicht auch für den Fall einer betriebsbedingten Kündigung vorsehen. Dies folgt daraus, dass ein solcher Kündigungsgrund ausschließlich in der Sphäre des Arbeitgebers liegt.
Rückzahlung von Ausbildungskosten - Modalitäten der vertraglichen Bindung
Der Betrieb ; 52 , 3 ; 156
1999-01-01
1 pages
Article (Journal)
German
Kündigung , Urteil , Erstattung , Kosten , Arbeitsrecht , Ausbildung
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