Das Rechtsinstitut der betrieblichen Übung kann z. B. dazu führen, dass Arbeitnehmer, denen in drei aufeinanderfolgenden Jahren ein freiwilliges Weihnachtsgeld gezahlt wird, ab dem vierten Jahr einen Anspruch auf diese Leistung haben. Um derartige Ergebnisse zu vermeiden, verwenden Arbeitgeber häufig sog. Widerrufs- oder Freiwilligkeitsvorbehalte, die jedoch nur wirksam sind, wenn sie den Anforderungen genügen, die das Bürgerliche Gesetzbuch an Allgemeine Geschäftsbedingungen stellt. Weiterhin ist fraglich, ob eine bereits entstandene betriebliche Übung dadurch aufgehoben werden kann, dass die Leistung in späteren Jahren doch noch unter einen Vorbehalt gestellt wird.
Betriebliche Übung und Vertragskontrolle im Arbeitsrecht
Der Betrieb ; 59 , 25 ; 1372-1376
2006-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
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