Nach § 17 Kündigungsschutzgesetz muss ein Arbeitgeber, der innerhalb von 30 Tagen eine bestimmte Anzahl Arbeitnehmer entlassen will, zuvor Anzeige bei der Agentur für Arbeit erstatten. Unter "Entlassung" wurde dabei bislang die tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses verstanden, so dass es nicht auf den Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung, sondern auf denjenigen des Ablaufs der Kündigungsfrist ankam. Der Europäische Gerichtshof hat jedoch am 27.1.2005 in der Rechtssache "Junk gegen Kühnel" die entsprechende EG-Richtlinie anders ausgelegt, so dass sich die Frage stellt, welche Auswirkungen dies auf die deutsche Rechtslage hat.
Geänderte Voraussetzungen für Massenentlassungen nach der "Junk"-Entscheidung des EuGH?
Anmerkungen zum EuGH-Urteil vom 27.1.2005 - Rs. C 188/03, DB 2005 S. 454
Der Betrieb ; 58 , 8 ; 445-450
2005-01-01
6 pages
Article (Journal)
German
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