Will ein Arbeitgeber eine Massenentlassung vornehmen, so muss er dies der Arbeitsverwaltung anzeigen und außerdem den Betriebsrat konsultieren. Das Bundesarbeitsgericht war bisher der Ansicht, dass der entscheidende Zeitpunkt, zu dem diese Maßnahmen erfolgt sein müssen, das Ende des Arbeitsverhältnisses sei, doch hat der Europäische Gerichtshof jetzt bereits auf den Ausspruch der Kündigung abgestellt. Die Autorin dieses Beitrags spricht sich dafür aus, das deutsche Recht zukünftig ebenso auszulegen, und widerspricht damit der zuvor geäußerten Ansicht von Bauer/Krieger/Powietzka. Diese verteidigen ihren Standpunkt in einer anschließenden Replik.


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    Title :

    Die "Junk"-Entscheidung des EuGH zur Massenentlassung - Nur eine Aufforderung an den Gesetzgeber?


    Subtitle :

    Erwiderung auf Bauer/Krieger/Powietzka, DB 2005 S. 445 ff. und Replik


    Contributors:

    Published in:

    Der Betrieb ; 58 , 18 ; 1002-1007


    Publication date :

    2005-01-01


    Size :

    6 pages



    Type of media :

    Article (Journal)


    Type of material :

    Print


    Language :

    German




    Geänderte Voraussetzungen für Massenentlassungen nach der "Junk"-Entscheidung des EuGH?

    Bauer, Jobst-Hubertu / Krieger, Steffen / Powietzka, Arnim | IuD Bahn | 2005


    Erstes BAG-Urteil nach der "Junk"-Entscheidung des EuGH - Endlich Klarheit bei Massenentlassungen?

    Bauer, Jobst-Hubertu / Krieger, Steffen / Powietzka, Arnim | IuD Bahn | 2005


    Die ad-hoc-pflichtige Massenentlassung

    Forst, Gerrit | IuD Bahn | 2009



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    Plieninger, Wilhelm Heinrich Theodor | DataCite | 2021