Will ein Arbeitgeber eine Massenentlassung vornehmen, so muss er dies der Arbeitsverwaltung anzeigen und außerdem den Betriebsrat konsultieren. Das Bundesarbeitsgericht war bisher der Ansicht, dass der entscheidende Zeitpunkt, zu dem diese Maßnahmen erfolgt sein müssen, das Ende des Arbeitsverhältnisses sei, doch hat der Europäische Gerichtshof jetzt bereits auf den Ausspruch der Kündigung abgestellt. Die Autorin dieses Beitrags spricht sich dafür aus, das deutsche Recht zukünftig ebenso auszulegen, und widerspricht damit der zuvor geäußerten Ansicht von Bauer/Krieger/Powietzka. Diese verteidigen ihren Standpunkt in einer anschließenden Replik.
Die "Junk"-Entscheidung des EuGH zur Massenentlassung - Nur eine Aufforderung an den Gesetzgeber?
Erwiderung auf Bauer/Krieger/Powietzka, DB 2005 S. 445 ff. und Replik
Der Betrieb ; 58 , 18 ; 1002-1007
2005-01-01
6 pages
Article (Journal)
German
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