Massenentlassungen müssen laut Gesetz von den Unternehmen gegenüber der Arbeitsverwaltung angezeigt werden. Der Begriff Massenentlassung ist allerdings irreführend, denn schon bei wenigen Kündigungen sind die Schwellenwerte, die eine Anzeigepflicht auslösen, erreicht. Die Arbeitsverwaltung soll sich so rechtzeitig auf die drohende Arbeitslosigkeit einstellen können. Es gilt daher zum Beispiel die Regelung, dass die Kündigung von mehr als fünf ArbeitnehmerInnen in Betrieben mit einer Beschäftigungszahl zwischen 20 und 60 bereits dieser Anzeigepflicht unterliegt. Liegen die grundsätzlichen Voraussetzungen einer Massenentlassung vor, setzt ein nicht unkompliziertes Verfahren in Gang, das im Text näher erläutert wird.
Anzeigepflicht bei Massenentlassungen
Personalwirtschaft ; 26 , 1 ; 58-61
2000-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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