Nach § 111 Satz 1 BetrVG hat der Betriebsrat bei Betriebsveränderungen, die z.B. mit Massenentlassungen einher gehen können, einen Anspruch auf Beratung. Gerichtlich ist umstritten, ob sich daraus auch ein Unterlassungsanspruch bis zum Abschluss eines Interessenausgleichs herleiten lässt, und ein entsprechendes Urteil des Bundesarbeitsgerichtes steht aus. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 27.01.2005 (C-188/03) zu Rechtsfragen im Rahmen der sogenannten EU-Massenentlassungsrichtlinie stärkt nun die Stellung des Betriebsrates. Über den rechtlichen Hintergrund, das Urteil und seine Auswirkungen wird berichtet.
Kann der Betriebsrat Massenentlassungen aufhalten?
Neues zum Unterlassungsanspruch des Betriebsrats gegen die Betriebsänderung im Licht der Junk-Entscheidung des EuGH vom 27.1.2005
Arbeitsrecht im Betrieb ; 26 , 10 ; 579-582
2005-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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