Die Inanspruchnahme von Altersteilzeit stellt lt. Alterteilzeitgesetz (ATG) keinen Kündigungsgrund des Arbeitnehmers dar. Beim Blockmodell, gesetzlich über 3 J. zulässig, arbeitet der Arbeitnehmer die 1. Hälfte mit der vollen Arbeitszeit (Arbeitsphase) und die 2. Hälfte auf Null (Freistellung);Vergütung wird auf 3 J. verteilt. Sowohl personen-, verhaltens- als auch betriebsbedingte Kündigungsgründe sind sozial nicht zu rechtfertigen. Eine Kündigung in der Freistellungsphase berührt nicht die Ansprüche des Arbeitnehmers auf die bereits erdiente, aber noch nicht ausgezahlte Entgelthälfte. Beim Kontinuitätsmodell wird die Arbeitszeit während der gesamten Altersteilzeit auf die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit reduziert. Bei diesem Modell sind alle o. a. Kündigungsgründe möglich, da keine Besonderheiten gegenüber dem normalen Arbeitsverhältnis bestehen. Bei der Sozialauswahl bzgl. betriebsbedingter Kündigungen ist der Arbeitnehmer mit den anderen Teilzeitkräften zu vergleichen.
Kündigungsschutz im Altersteilzeitarbeitsverhältni
Personalwirtschaft ; 30 , 7 ; 59-61
2003-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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