Die Inanspruchnahme von Altersteilzeit stellt lt. Alterteilzeitgesetz (ATG) keinen Kündigungsgrund des Arbeitnehmers dar. Beim Blockmodell, gesetzlich über 3 J. zulässig, arbeitet der Arbeitnehmer die 1. Hälfte mit der vollen Arbeitszeit (Arbeitsphase) und die 2. Hälfte auf Null (Freistellung);Vergütung wird auf 3 J. verteilt. Sowohl personen-, verhaltens- als auch betriebsbedingte Kündigungsgründe sind sozial nicht zu rechtfertigen. Eine Kündigung in der Freistellungsphase berührt nicht die Ansprüche des Arbeitnehmers auf die bereits erdiente, aber noch nicht ausgezahlte Entgelthälfte. Beim Kontinuitätsmodell wird die Arbeitszeit während der gesamten Altersteilzeit auf die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit reduziert. Bei diesem Modell sind alle o. a. Kündigungsgründe möglich, da keine Besonderheiten gegenüber dem normalen Arbeitsverhältnis bestehen. Bei der Sozialauswahl bzgl. betriebsbedingter Kündigungen ist der Arbeitnehmer mit den anderen Teilzeitkräften zu vergleichen.


    Zugriff

    Zugriff über TIB

    Verfügbarkeit in meiner Bibliothek prüfen

    Bestellung bei Subito €


    Exportieren, teilen und zitieren



    Titel :

    Kündigungsschutz im Altersteilzeitarbeitsverhältni



    Erschienen in:

    Personalwirtschaft ; 30 , 7 ; 59-61


    Erscheinungsdatum :

    2003-01-01


    Format / Umfang :

    3 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch




    Kündigungsschutz

    Roo, Bernd | IuD Bahn | 1996


    Kündigungsschutz

    Kossen, Michael / Trittin, Wolfgang | IuD Bahn | 1997


    Konzerndimensionaler Kündigungsschutz

    Königin-Luise-Str. 5, D-14195 Berlin | IuD Bahn | 1994


    Arbeitsrecht - Kündigungsschutz

    Online Contents | 2000