Die krankheitsbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit des Arbeitsnehmers ist in der Regel nicht geeignet, einen Grund für außerordentliche Kündigung darzustellen. Überprüfung einer krankheitsbedingten außerordentlichen Kündigung hat nach Anforderungen § 626 BGB und entwickelten 3-Stufen-Schema zu erfolgen. Soweit Gericht ärztliches Attest als entscheidungserheblich zugrunde legt, ist in der Praxis Vorsicht geboten. BAG zeigt mit Entscheidung, daß Kündigungen immer Einfallprüfungen sind.
Kündigungsschutz
Arbeitsrecht im Betrieb ; 17 , 7-8 ; 495-497
01.01.1996
3 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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