Nach § 15 Abs. 1 KSchG genießen Betriebsratsmitglieder einen besonderen Kündigungsschutz, der grundsätzlich ein Jahr nach der Beendigung der Amtszeit weiter wirkt. Im Regelfall ist allein die fristlose Kündigung wegen eines wichtigen Grundes, der sich nur auf erhebliche Verstöße gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten, nicht auf Verletzungen von Amtspflichten beziehen kann, möglich. Dabei ist nach § 103 Abs. 1 BetrVG die Zustimmung des Betriebsrates erforderlich, die nur durch ein gerichtliches Zustimmungsersetzungsverfahren ersetzt werden kann. Ausnahme bildet die Stilllegung einer Abteilung bzw. des gesamten Betriebes; allerdings müssen vor einer solchen Kündigung aus betrieblichen Gründen alle Möglichkeiten (z. B. Frei-Kündigung eines anderen Arbeitsplatzes bzw. Entlassung mit der letzten Gruppe) ausgeschöpft sein. Rechtlich schwierig ist die Frage, ob nach einer erfolgreichen Wahlanfechtung der besondere Kündigungsschutz nachwirkt, da die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht; anders als das LAG Niedersachsen in seinem Urteil vom 15.05.1991 (DB 1991, 2248) gehen die Autoren auch in diesem Fall von einem nachwirkenden Kündigungsschutz aus.
Besonderer Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder/Wahlanfechtung und nachwirkender Kündigungsschutz
Arbeitsrecht im Betrieb ; 28 , 10 ; 590-596
2007-01-01
7 pages
Article (Journal)
German
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