Nach § 15 Abs. 1 KSchG genießen Betriebsratsmitglieder einen besonderen Kündigungsschutz, der grundsätzlich ein Jahr nach der Beendigung der Amtszeit weiter wirkt. Im Regelfall ist allein die fristlose Kündigung wegen eines wichtigen Grundes, der sich nur auf erhebliche Verstöße gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten, nicht auf Verletzungen von Amtspflichten beziehen kann, möglich. Dabei ist nach § 103 Abs. 1 BetrVG die Zustimmung des Betriebsrates erforderlich, die nur durch ein gerichtliches Zustimmungsersetzungsverfahren ersetzt werden kann. Ausnahme bildet die Stilllegung einer Abteilung bzw. des gesamten Betriebes; allerdings müssen vor einer solchen Kündigung aus betrieblichen Gründen alle Möglichkeiten (z. B. Frei-Kündigung eines anderen Arbeitsplatzes bzw. Entlassung mit der letzten Gruppe) ausgeschöpft sein. Rechtlich schwierig ist die Frage, ob nach einer erfolgreichen Wahlanfechtung der besondere Kündigungsschutz nachwirkt, da die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht; anders als das LAG Niedersachsen in seinem Urteil vom 15.05.1991 (DB 1991, 2248) gehen die Autoren auch in diesem Fall von einem nachwirkenden Kündigungsschutz aus.


    Access

    Access via TIB

    Check availability in my library

    Order at Subito €


    Export, share and cite



    Title :

    Besonderer Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder/Wahlanfechtung und nachwirkender Kündigungsschutz


    Contributors:

    Published in:

    Arbeitsrecht im Betrieb ; 28 , 10 ; 590-596


    Publication date :

    2007-01-01


    Size :

    7 pages



    Type of media :

    Article (Journal)


    Type of material :

    Print


    Language :

    German




    Kündigungsschutz

    Roo, Bernd | IuD Bahn | 1996


    Kündigungsschutz

    Kossen, Michael / Trittin, Wolfgang | IuD Bahn | 1997


    Konzerndimensionaler Kündigungsschutz

    Königin-Luise-Str. 5, D-14195 Berlin | IuD Bahn | 1994


    Arbeitsrecht - Kündigungsschutz

    Online Contents | 2000