Ist der Arbeitnehmer auf Dauer krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage, die geschuldete Arbeit auf seinem Arbeitsplatz zu leisten, so ist er zur Vermeidung der Kündigung auf leidensgerechten Arbeitsplatz im Betrieb weiterzubeschäftigen, falls gleichwertiger oder zumutbarer Arbeitsplatz frei und Arbeitnehmer für die dort zu leistende Arbeit geeignet ist. Gegebenenfalls hat der Arbeitgeber einen solchen Arbeitsplatz durch Ausübung des Direktionsrechts frei zu machen und sich um die erforderliche Zustimmung des Betriebsrats zu bemühen. Zur weiteren Umorganisation oder Durchführung des Zustimmungsersetzungsverfahrens gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet (BAG, vom 29.1.1997 - 2 AZR 9/96).
Kündigungsschutz
Arbeitsrecht im Betrieb ; 18 , 9 ; 545-549
1997-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
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