Beschäftigt der Arbeitsgeber einen gekündigten Arbeitnehmer weiter, bis - in einem vom Arbeitnehmer angestrengten Kündigungsschutzprozess - die Wirksamkeit der Kündigung festgestellt ist, so liegt darin eine einvernehmliche arbeitsvertragliche Vereinbarung, mit der das gekündigte Arbeitsverhältnis unter der auflösenden Bedingung des Obsiegens des Arbeitsgebers im Kündigungsschutzprozess fortgesetzt wird. Doch kann die Weiterbeschäftigungsabrede nicht als faktisches Arbeitsverhältnis qualifiziert werden. Denn sie wird ja nur und gerade für den Fall geschlossen, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis tatsächlich beendet hat. Oft wird die Prozessbeschäftigungsabrede nur mündlich vereinbart. Das LAG Hamm hat in ein solchen Konstellation jüngst die Unwirksamkeit der Prozessbedingung angenommen und ließ das fragliche Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit fortbestehen. Daher wird empfohlen, dass Arbeitgeber arbeitsvertragliche Abreden jeglicher Art unbedingt schriftlich niederlegen. Der Beitrag erklärt die rechtlichen Bestimmungen der Weiterbeschäftigung während eines Kündigungsrechtstreits und nimmt auch kurz bezug auf das europäische Befristungsrecht.
Formlose Weiterbeschäftigung während des Kündigungsrechtsstreit
Grundstein für ein unbefristetes Arbeitsverhältnis?
Der Betrieb ; 56 , 32 ; 1736-1739
2003-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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