Bundesarbeitsgericht, Beschluß vom 06.11.1996 - 7 ABR 54/95: Für die Feststellung eines freien Arbeitsplatzes sind die Vorgaben des Arbeitgebers maßgebend, welche Arbeiten im Betrieb mit welcher Anzahl von Arbeitnehmern verrichtet werden sollen. Hat der Auszubildende rechtzeitig erklärt, ggf. nach anderen Bedingungen zu arbeiten, muß der Arbeitgeber prüfen, ob die anderweitige Beschäftigung möglich und zumutbar ist. Bei Unterlassung oder nicht gerechtfertigter Verneinung der Zumutbarkeit kann das entstandene Arbeitsverhältnis nicht nach Paragraph 78a BetrVG aufgelöst werden.
Keine Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters bei nicht vorhandenem freien Arbeitsplatz
Betrieb ; 50 , 30 ; 1520-1521
1997-01-01
2 pages
Article (Journal)
German
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