Wenn der Betriebsrat nach § 102 BetrVG Widerspruch gegen eine Kündigung erhoben hat und der betroffene Arbeitnehmer gegen die Kündigung eine Kündigungsschutzklage einlegt sowie einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung beim Arbeitgeber geltend macht, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer gemäß § 102 Abs. 5 BetrVG bis zum Abschluss des Rechtsstreits weiter beschäftigen. Von dieser Pflicht kann sich der Arbeitgeber nur in Ausnahmefällen gerichtlich befreien lassen. Damit ist der Arbeitnehmer wesentlich besser gestellt als bei dem allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch. Die gesetzlichen Bestimmungen, das Verfahren und der besondere Schutz von Betriebsratsmitgliedern wird beschrieben.
Weiterbeschäftigung nach der Kündigung sichern
Arbeitsrecht im Betrieb ; 30 , 1 ; 44-47
2009-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
© Metadata Copyright Deutsche Bahn AG. All rights reserved.
Weiterbeschäftigung nach Kündigung
IuD Bahn | 1999
|Formlose Weiterbeschäftigung während des Kündigungsrechtsstreit
IuD Bahn | 2003
|Informationspflicht nach Kundigung
British Library Online Contents | 2008