Beschäftigt der Arbeitsgeber einen gekündigten Arbeitnehmer weiter, bis - in einem vom Arbeitnehmer angestrengten Kündigungsschutzprozess - die Wirksamkeit der Kündigung festgestellt ist, so liegt darin eine einvernehmliche arbeitsvertragliche Vereinbarung, mit der das gekündigte Arbeitsverhältnis unter der auflösenden Bedingung des Obsiegens des Arbeitsgebers im Kündigungsschutzprozess fortgesetzt wird. Doch kann die Weiterbeschäftigungsabrede nicht als faktisches Arbeitsverhältnis qualifiziert werden. Denn sie wird ja nur und gerade für den Fall geschlossen, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis tatsächlich beendet hat. Oft wird die Prozessbeschäftigungsabrede nur mündlich vereinbart. Das LAG Hamm hat in ein solchen Konstellation jüngst die Unwirksamkeit der Prozessbedingung angenommen und ließ das fragliche Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit fortbestehen. Daher wird empfohlen, dass Arbeitgeber arbeitsvertragliche Abreden jeglicher Art unbedingt schriftlich niederlegen. Der Beitrag erklärt die rechtlichen Bestimmungen der Weiterbeschäftigung während eines Kündigungsrechtstreits und nimmt auch kurz bezug auf das europäische Befristungsrecht.


    Zugriff

    Zugriff über TIB

    Verfügbarkeit in meiner Bibliothek prüfen

    Bestellung bei Subito €


    Exportieren, teilen und zitieren



    Titel :

    Formlose Weiterbeschäftigung während des Kündigungsrechtsstreit


    Untertitel :

    Grundstein für ein unbefristetes Arbeitsverhältnis?


    Beteiligte:

    Erschienen in:

    Der Betrieb ; 56 , 32 ; 1736-1739


    Erscheinungsdatum :

    01.01.2003


    Format / Umfang :

    4 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch