Obsiegt ein Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess, so muss der Arbeitgeber gemäß § 615 BGB rückwirkend den Lohn zahlen, wenn er sich im Annahmeverzug befand. Dieser tritt allerdings bei fehlender Leistungsfähigkeit oder -willigkeit des Arbeitnehmers nicht ein. Auch wird ihm ein böswillig unterlassener anderweitiger Erwerb angerechnet, wobei fraglich ist, welche Arbeit zumutbar ist. Insoweit hat das Bundesarbeitsgericht in einer neuen Entscheidung strengere Anforderungen an den Arbeitnehmer gestellt als bisher. Soll während eines Prozesses eine bedingte Weiterbeschäftigung erfolgen, ist das Schriftformerfordernis zu beachten.
Weiterbeschäftigung während des Kündigungsrechtsstreits: Neue Trends beim Annahmeverzug des Arbeitgeber
Der Betrieb ; 57 , 8 ; 434-437
2004-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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