Für den Ausbilder bzw. den Auszubildenden stellt sich häufig die Frage, was er von dem Auszubildenden verlangen und wie er reagieren kann, wenn die Erwartungen nicht erfüllt werden. In § 9 BBiG sind die Pflichten des zur Berufsausbildung Beschäftigten explizit aufgeführt. Dort heißt es, dass der Auszubildende sich bemühen muss, "die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Dabei ist das Bemühen nicht nur auf die Arbeitszeit beschränkt, sondern es kann auch ein gewisses Maß geistiger Anstrengungen (z. B. Lesen von Büchern) während der Freizeit abverlangt werden. In dem vom Gesetzgeber verwandten Begriff des Bemühens ist eine aktive Mitwirkungspflicht des Auszubildenden zu sehen. Die Art des Ausbildungsberufes sowie die individuellen Fähigkeiten und Fertigkeiten des Auszubildenden bestimmen den Grad der erforderlichen Aktivitäten mit. Beispiele für die nach § 9 BBiG festgelegten Pflichten eines Auszubildenden, wie z. B. Führung von Berichtsheften und die Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen, werden im Beitrag aufgeführt und kommentiert.
Pflichten des Auszubildenden nach dem Berufsbildungsgesetz
Betrieb und Wirtschaft ; 57 , 5 ; 212-214
2003-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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